Deutschlandweit gibt es mehr als 600.000 eingetragene Vereine. Allerdings ist es nicht ohne Weiteres möglich, einen eigenen Verein ins Leben zu rufen. Es gibt viele Dinge, die dabei zu beachten sind. So ist es erforderlich, dass mindestens sieben Personen bei der Gründungsversammlung anwesend sind, um das so genannte Gründungsprotokoll zu signieren. Allerdings ist es ausreichend, wenn mindestens drei Mitglieder zugegen sind, damit der Verein auf Dauer beschlussfähig bleibt. Um von Anfang an alles richtig zu machen – auch mit Blick auf die rechtlichen Aspekte – ist es ratsam, eine Vorlage für die Satzung zu erstellen. Dabei haben interessierte Vereinsgründer die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht zusammen mit einem Experten die Zulässigkeit von Bestimmungen zu eruieren.
Gründung eines gemeinnützigen Vereins
Ist beabsichtigt, einen gemeinnützigen Verein ins Leben zu rufen, müssen die Formulierungen aus der Steuer-Mustersatzung Wort für Wort übernommen werden. Die Kooperation mit dem Finanzamt ist für diesen Schritt ebenfalls erforderlich. Denn nur wenn die Gründer „grünes Licht“ vom zuständigen Sachbearbeiter bekommen, kann die Vereinsgründung in die „nächste Runde gehen“. Sobald diese ersten Schritte in die Wege geleitet sind, können die Einladungen für die Gründungsversammlung inklusive dem Satzungsentwurf an die potenziellen Mitglieder versendet werden.
Viele Dinge müssen bedacht werden
Die Vorbereitung eines Gründungsprotokolls ist ebenfalls unabdingbar. Die Gesetzgebung schreibt vor, dass nach dem darin vermerkten Ablaufplan die Gründungsversammlung durchgeführt werden muss. Weil mindestens sieben Personen anwesend sein müssen und dieses auch glaubhaft zu dokumentieren ist, sollten alle Anwesenden mit Namen und Anschriften eine Anwesenheitsliste unterschreiben. Im Anschluss daran muss der Satzungsentwurf gemeinschaftlich besprochen und etwaige Änderungen handschriftlich eingefügt werden. Sobald die Satzung verabschiedet ist, gilt der Verein als gegründet. Demgemäß ist zu beschließen und im Protokoll festzuhalten, dass etwaige Beanstandungen mit Blick auf redaktionelle Aspekte durch den Vorstand behoben werden dürfen. Die Konzeptionierung der für die Vereinsgründung notwendige Satzungsurschrift erfordert darüber hinaus, dass alle Gründungsmitglieder ihre Unterschrift leisten müssen. Alle Mitglieder des mit Blick auf die Satzung vorgesehenen Vorstandes werden förmlich gewählt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist erfahrungsgemäß ein ganz besonderes
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