Die Wahl der richtigen Steuerklasse bleibt weiterhin eine Wissenschaft für sich. Denn, obwohl die Bundesregierung seit Jahren eine Vereinfachung der Steuerklassen und Steuergesetze verspricht, hält sich das komplizierte deutsche Steuerklassengesetz mit seinen sechs Klassen hartnäckig. Mit der Folge, dass man bei der Wahl der falschen Steuerklasse oder einer falschen Entscheidung jährlich tausende von Euros verschenkt. Tipps vom Experten weiß Rat. Mit den folgenden Informationen und hilfreichen Tipps findet jeder seine günstigste Steuerklasse, egal ob ledig, verheiratet, verwitwet oder als werdende Eltern…
Inhalt
Steuerklassen 1 – 6
Die Steuerklasse wechseln
Elterngeld erhöhen durch Wechsel der Steuerklasse
Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechseln
Steuerklassen 1 – 6 im Überblick
Das deutsche Steuergesetz baut sich auf sechs Klassen auf, in die jeder Arbeitnehmer eingeteilt werden muss. Folgende Steuerklassen gibt es:
Steuerklasse I (1)
Diese Steuerklasse gilt für Ledige, Geschiedene, getrennt lebende Ehegatten, Verheiratete, deren Ehepartner in einem Land außerhalb der EU lebt oder für Verwitwete nach dem zweiten Todesjahr des Ehepartners. Hier werden also alle Arbeitnehmer eingeordnet, die nach EU-Richtlinien den alleinigen Verdienst bekommen.
Der monatliche Arbeitslohn steuerfrei beträgt bis zu: 1.029,00 Euro
Steuerklasse II (2)
Diese Steuerklasse ist ausschließlich für Alleinerziehende reserviert. Wer in Steuerklasse II darf, muss mindestens ein Kind alleine erziehen. Ob derjenige den ganzen oder nur den halben Kinderfreibetrag erhält ist unwichtig.
Der monatliche Arbeitslohn steuerfrei beträgt bis zu 1.225,00 Euro
Steuerklasse III (3)
Steuerklasse III gehört zu den verwirrenden Steuerklassen, da auch hier gewisse Grundvoraussetzungen gegeben sein müssen, die Steuerklasse aber je nach Situation auch zu einer günstigeren Klasse verändert werden kann. Generell gilt: Für die Steuerklasse III können sich Verheiratete anmelden, wenn der Ehepartner entweder in Steuerklasse V (5) angemeldet ist oder nicht arbeitet. Lebt der Ehepartner nicht in einem EU-Land, ist die Steuerklasse III ebenfalls erlaubt. Auch Verwitwete im ersten Jahr nach dem Tod des Ehepartners dürfen in die Steuerklasse III.
Der monatliche Arbeitslohn steuerfrei beträgt bis zu 1.952,00 Euro
Steuerklasse IV (4)
In diese Steuerklasse können ausschließlich Ehepaare, wenn beide verdienen. Außerdem macht die Steuerklasse IV nur dann Sinn, wenn beide Ehepartner etwa gleichviel verdienen. Die Faustregel lautet: Die Differenz beim Gehalt sollte 10 Prozent nicht überschreiten. Dann bleibt beim Gehalt mehr Netto übrig. Aber: Letztendlich zahlt das Ehepaar eben so viel Steuern, wenn es Steuerklasse IV/IV wählt wie die Variante Steuerklasse V/III. Spätestens bei der Einkommenssteuererklärung gleicht sich die Summe der zu zahlenden Steuern wieder aus.
Der monatliche Arbeitslohn steuerfrei beträgt bis zu 1.029,00 Euro
Steuerklasse IV (4) mit Faktor
Steuerklasse IV mit Faktor wurde erst 2013 eingeführt und gilt ebenfalls nur für verheiratete, zusammenlebende Ehepaare. Auch in dieser Kombinationsmöglichkeit müssen beide arbeiten, das Gehalt kann aber sehr unterschiedlich sein. Beim Faktorverfahren wird gewährleistet, dass jeder nur so viel Steuern zahlen muss, wie er prozentual verdient. Wenn der eine Partner also nur 30 Prozent zum gemeinsamen Einkommen beiträgt, muss er auch nur 30 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer bezahlen. Persönliche Freibeträge werden direkt abgezogen. Der dadurch entstehende Splittingvorteil bedeutet, dass mit der Steuererklärung keine größeren Nachzahlungen zu erwarten sind. Größere Rückzahlungen allerdings auch nicht. Und die Steuerklasse IV mit Faktor ist so kompliziert, dass die meisten Ehepaare darauf verzichten.
Der monatliche Arbeitslohn steuerfrei beträgt bis zu 1.029,00 Euro
Steuerklasse V (5)
Steuerklasse V funktioniert nur bei Verheirateten, die zwar beide berufstätig sind, der eine Partner aber mehr verdient als der andere. In diesem Fall wird der besser Verdienende mit Steuerklasse III veranlagt, der schlechter Verdienende mit Steuerklasse V. Hier besagt die Faustregel: Wenn ein Ehepartner 60 Prozent oder mehr des gemeinsamen Einkommens verdient, ist die Kombination von V/III zu empfehlen. Der besser verdienende Partner hat damit auch die Möglichkeit seinen Freibetrag und seine Vorsorgepauschale zu verdoppeln. In der Praxis hat sich dieses Steuermodell als bestes für Ehepaare, die beide arbeiten, durchgesetzt.
Der monatliche Arbeitslohn steuerfrei beträgt bis zu 107,00 Euro
Steuerklasse VI (6)
Diese Steuerklasse sollte man tunlichst vermeiden. Denn der Freibetrag ist tatsächlich gleich Null. In Steuerklasse VI kommt jeder, der einen Zweit- oder sogar Drittjob hat und dafür entsprechend mehrere Lohnsteuerkarten vorlegen müsste, was nicht geht. Oder er besitzt nur einen Job und kann aus unbestimmten Gründen keine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Der monatliche Arbeitslohn steuerfrei beträgt bis zu 0,00 Euro
Tipps zum Steuern/Geld sparen
1. Die Steuerklasse wechseln
Wer im Laufe eines Jahres feststellt, dass die bisher gültige Steuerklasse ungünstig für ihn ist, kann einmal im Jahr problemlos die Steuerklasse wechseln.
Ein Beispiel: Herr X verdient im Monat 2.600,00 Euro, Frau X 2.200,00 Euro. Beide sind in der Steuerklasse IV veranlagt. Dann wird Frau X befördert und bekommt fortan monatlich 4.500,00 Euro. In diesem Moment ist es günstiger, dass Frau X in Steuerklasse III und ihr Mann in Steuerklasse V wechselt. Der Steuerklassenwechsel kann ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden.
2. Elterngeld erhöhen durch Wechsel der Steuerklasse
Werdende Eltern können durch die Wahl ihrer Steuerklasse das Elterngeld um mehrere tausend Euro erhöhen. Sind sie verheiratet, können sie ihre Steuerklasse wählen. Das Elterngeld wird vom Nettogehalt vor der Geburt errechnet. Um die höchstmögliche Summe an Elterngeld zu bekommen, sollte derjenige, der nach der Geburt zu Hause bleibt und Elterngeld bezieht in eine günstigere Steuerklasse wechseln. Das kann, je nach Höhe des Nettoeinkommens, mehrere hundert Euro pro Monat ausmachen.
Zum Beispiel: Frau Y verdient monatlich 3.000 Euro brutto und ist, da sie weniger verdient als ihr Mann, in Steuerklasse V gemeldet. Sie würde nach der Geburt ein Elterngeld von ca. 950 Euro bekommen. Beantragt sie jedoch im Jahr vor der Geburt die Steuerklasse III und ihr Mann veranlagt sich indessen in Steuerklasse V, bekommt sie 1.314 Euro Elterngeld monatlich. Innerhalb eines Jahres würde sie folglich knapp 5.000 Euro mehr Elterngeld bekommen. Sinnvoll ist dieser Steuerklassenwechsel natürlich nur dann, wenn die höhere Elterngeldsumme den Verlust durch den Wechsel des Besserverdieners in die Steuerklasse V übersteigt. Also erst einmal den Taschenrechner hervorziehen.
Dieser Trick zur Elterngelderhöhung ist sogar seit 2009 offiziell erlaubt. Allerdings müssen die werdenden Eltern in vielen Fällen diese Steuerklassenumstellung bei der Elterngeldstelle anmelden.
3. Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechseln
Auch die Höhe des Arbeitslosengelds hängt vom vorherigen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate ab. Ist eine drohende Arbeitslosigkeit absehbar, macht es Sinn die Steuerklasse zu wechseln. Zum Beispiel von Steuerklasse III auf Steuerklasse V. So kann das Arbeitslosengeld des Ehepartners erhöht werden, der absehbar seinen Job verliert.
Aber: Dieser Wechsel geht nur ein Jahr vor der Arbeitslosigkeit. Ansonsten erkennt die Agentur für Arbeit diesen Steuerklassenwechsel nicht an. Langfristiges Vordenken ist also angesagt.
Übrigens: Alle gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaften haben den gleichen Status wie Ehepartnerschaften. Für Laien des deutschen Steuergesetzes lohnt es sich auf jeden Fall eine Steuerklassenprüfung durchzuführen. Dort gibt es fachlichen Rat, welche Steuerklasse tatsächlich die beste ist. Diese Beratung gibt es kostenlos im Internet, zum Beispiel unter:
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Steuern, Gehalt & Beruf
Redaktion: Patricia Hansen
Bilder: Fotolia.com; Pixabay.com
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Nico Alberts says
Ich wusste zwar, dass die Steuerklasse 1 für Ledige, Geschiedene und getrennt lebende Ehegatten gilt. Dass sie aber auch bei Verheirateten greift, deren Ehepartner in einem Land außerhalb der EU lebt oder für Verwitwete nach dem zweiten Todesjahr des Ehepartners, wusste ich nicht. Bei der Steuerberatung habe ich oft was von Steuerklasse 3 gehört, aber wofür die da ist, verstehe ich nicht so ganz.