Rechts vor Links…
Bestimmt haben Sie in der Fahrschule gut aufgepasst. Doch die Fahrprüfung ist wahrscheinlich schon einige Jahre her. Und seitdem hat sich einiges bei den Straßenverkehrsregeln verändert. Wer nicht gerade Mitglied in einem Automobilverein ist oder wöchentlich Meldungen über neue Verkehrsregeln liest, bekommt von diesen Veränderungen allerdings wenig mit. Was sich tatsächlich auf Deutschlands Straßen rechtsmäßig verändert hat, erklärt dieses spannende Wissensquiz.
Vor einigen Jahren wurde der „Grüne Pfeil“ in Deutschland eingeführt. Und ebenso lange führt er bei den Autofahrern zu Irritationen. Dabei ist die Regelung ganz einfach. Beim „Grünen Pfeil“, dessen Ursprung übrigens in der DDR liegt, muss der Fahrer bei der Ampel – ähnliches Prinzip wie beim Stoppschild – immer anhalten. Erst wenn er sicher sein kann, dass die Kreuzung frei ist, kann er auch bei einer roten Ampel rechts abbiegen. Wer ohne Anhalten einfach weiterfährt, riskiert eine saftige Strafe. Ebenso irritiert verhalten sich die meisten Autofahrer beim Kreisverkehr. Der Kreisverkehr soll im Vergleich zu einer normalen Kreuzung zwar wesentlich sicherer sein, aber wie die Vorfahrtsregeln lauten, ist für viele Autofahrer ein Buch mit sieben Siegeln. Das blaue Verkehrsschild „Kreisverkehr“ zusammen mit dem Schild „Vorfahrt gewähren“ bedeutet, dass die Fahrzeuge im Kreisverkehr Vorfahrt haben. Übrigens: Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nicht (!) geblinkt werden. Aber: Es muss rechts geblinkt werden, wenn das Fahrzeug den Kreisverkehr wieder verlässt. Ganz so einfach ist die Lage dann aber doch nicht. Ist kein Verkehrsschild aufgestellt, gelten die genannten Regeln nicht. In diesem Fall gilt weiterhin „rechts vor links“.
Eine ganz neue Herausforderung an die Fahrer hat das Handy mit sich gebracht. Pausenlos erreichbar zu sein hat auch seine Nachteile, jedenfalls wenn die Hände ans Lenkrad und nicht ans Handy gehören. Die STVO schreibt vor, dass Telefonieren während der Fahrt ausschließlich erlaubt ist, wenn eine voll funktionstüchtige Freisprechanlage installiert ist. Ansonsten wird es teuer: Autofahrer müssen mit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen, Radfahrer müssen „nur“ 25 Euro bezahlen. Wenn also ein Autofahrer unbelehrbar ist und auch beim Autofahren seine Redelust ungehemmt auslebt, kann er nach 18 Verstößen sogar seinen Führerschein verlieren. Ist bis heute allerdings noch nicht vorgekommen. Die 35. Änderungsverordnung der STVO hat gleich drei neue Schilder mit sich gebracht. Seit 2002 darf man auf ausgezeichneten Strecken die Standspur einer Autobahn mitbenutzen. Die Strecke wird durch ein blaues Schild mit drei Pfeilen gekennzeichnet. Ist ein Pfeil nach Links abgeknickt, muss der Autofahrer die Standspur so schnell wie möglich wieder verlassen. Ist ein Pfeil rot durchstrichen ist das Befahren der Stanspur natürlich nicht erlaubt. Ebenfalls ein neues Schild ist der U-förmige Pfeil, der durchgestrichen ist. Die Regel lautet: Der Fahrer darf zwar nach Links abbiegen, eine Kehrwende ist jedoch verboten. In anderen Ländern gab es dieses Schild schon immer, nur in Deutschland konnte man sich jahrelang nicht dazu durchringen.
Auch wenn Bayerns Ministerpräsident Günther Beckstein das Autofahren nach zwei Maß auf der Wiesn noch völlig okay findet, sieht das die Polizei etwas anders. Im Jahr 2001 wurde die Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 gesenkt, seit 2007 dürfen Führerscheinanfänger gar nicht trinken wenn sie ihren Führerschein behalten wollen. Aber: Bereits mit 0,3 Promille beginnt die „relative Fahruntüchtigkeit“, dem Fahrer kann der Führerschein abgenommen werden. Ob er zum Beispiel den Unfall selbst verschuldet hat, ist dabei unwichtig. Und mit 1,1 Promille im Blut – dafür reichen übrigens zwei Maß – gilt der Autofahrer als absolut fahruntüchtig, auch in Bayern.
Extrem kompliziert wird es, wenn Inline-Skater oder Rollschuhfahrer ins Spiel kommen. Denn in der deutschen Rechtsprechung stellt sich die Frage: Ist man mit Rollen unter den Füßen noch Fußgänger oder schon Fahrzeugführer? Also dürfen die Sportler auf der Straße oder auf dem Fußgängerweg fahren? Die Antwort kam 2009 in Form eines neuen Schildes: Darauf zu sehen ein Rollschuhfahrer und daneben in großen Lettern das Wort „frei“. Das bedeutet also, dass die Inline-Skater den Gehweg benützen dürfen. Ist allerdings kein Gehsteig vorhanden, zum Beispiel auf der Landstraße, dürfen sie nur ganz auf der linken Fahrbahn auf ihren acht Rollen fahren.
Das Stiefkind des Straßenverkehrs, dem Zebrastreifen, gilt besondere Aufmerksamkeit. Viele Autofahrer betrachten ihn allerhöchstens als lästiges Hindernis auf ihrer Fahrt zum Ziel. Dabei gilt hier: unbedingt anhalten wenn ein Fußgänger am Zebrastreifen steht. Selbst wenn er nicht durch Blickkontakt oder Armbewegung signalisiert, dass er die Straßenseite wechseln will. Er muss noch nicht einmal los gelaufen sein. Es versteht sich von selbst, dass auch Überholen hier nicht gestattet ist. Fährt der Autofahrer einfach weiter, riskiert er nicht nur eine saftige Geldstrafe, sondern vor allem die Sicherheit des Fußgängers. Und genau die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer ist immer noch die wichtigste Regel im Straßenverkehr…
Frei nach Friedrich Schillers Drama „Wilhelm Tell“ : Durch diese freie Gasse muss er kommen…! gibt es die „freie Gasse“ in der STVO. Doch was ist eine freie Gasse überhaupt? Als freie Gasse bezeichnet man den Bereich in der Mitte einer mehrspurigen Fahrbahn, die man bei einem Stau für die Rettungs- und Hilfsfahrzeuge frei halten soll. Dabei gilt die Regel: Bei drei Fahrspuren fährt die mittlere Spur nach rechts, bei vier Fahrspuren zwei nach links, zwei nach rechts und bei fünf Fahrspuren sollten die Fahrzeuge der mittleren Spur nach rechts ausweichen.
Der Winter naht und damit auch der erste Schneefall. Bisher galt, dass der Fahrzeughalter seinen Wagen den Wetterverhältnissen anzupassen hat. Das war dem Bundesrat allerdings zu ungenau. Am 26.11.2010 hat er deshalb einer Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. Seitdem gilt die Winterreifenpflicht. Ab Anfang Dezember muss das Fahrzeug deshalb bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte mit M+S- oder Winterreifen ausgerüstet sein. Wenn nicht, gibt es eine Strafe von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg.
Bild: pixabay.com
Quiz
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