Kaum fallen einige Schneeflocken, schon gleichen die Straßen einer gefährlichen Rutschpartie, die nicht selten im Graben oder am nächsten Laternenpfosten endet. Ist der Schaden erst einmal entstanden, kommt normalerweise die Autoversicherung zum Einsatz. Dabei besteht auch die Möglichkeit, von ganz ungewöhnlicher Seite Hilfe zu erhalten, vom Finanzamt. Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung weiß wie…
Winterzeit ist Unfallzeit. Schnee, Eis und Nebel erhöhen die Gefahr eines Unfalls enorm. Handelt es sich dabei um einen Fremdschaden, greift die Kfz-Versicherung. Für Beulen, Kratzer und Dellen am eigenen Wagen springt, falls vorhanden, die Kaskoversicherung ein. Was die meisten Autofahrer jedoch nicht wissen: Über die nächste Steuererklärung kann auch das Finanzamt unter Umständen den Schaden mildern. Und das funktioniert folgendermaßen:
Geschieht der Unfall auf dem Weg in die Arbeit, während einer Heimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder sogar während einer dienstlichen Fahrt, können die entstandenen Unfallkosten bei der nächsten Steuererklärung beim Finanzamt als Werbekosten steuermindernd gelten gemacht werden.
Weiterhin ist es möglich die entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abzusetzen. Darunter fallen neben den Reparaturkosten für den eigenen Wagen auch die Kosten für die Schäden des Unfallgegners und die Gutachterkosten, die Schadenersatzleistung, Gerichts- und Anwaltskosten soweit sie nicht von der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung übernommen wurden.
Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar, so die GTÜ-Experten. Es ist aber auch möglich, anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend zu machen, vorausgesetzt das Auto wurde nicht repariert. Das gilt natürlich nur, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Pkws, also seine TÜV-Tauglichkeit, nicht abgelaufen ist. Wenn sich der Unfall während einer Dienstreise oder einer Fahrt zu einer Tätigkeitsstätte zugetragen hat, sind nicht nur die Kosten absetzbar. Der Arbeitgeber hat zusätzlich die Möglichkeit, die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers, zum Beispiel Fahrtkosten, in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen. Auch hier gilt: Das ist nur möglich, wenn die zusätzlich entstandenen Kosten nicht bereits vorher schon ersetzt wurden. Sogar die erhöhten Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung, die aufgrund des Unfalls entstanden sind, können als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden. Gemeint ist dann allerdings nur der Mehrbetrag für die Versicherungen.
Ein Nachteil lässt sich jedoch nicht vermeiden. Normalerweise verschlechtert sich nach einem Unfall die Verkäuflichkeit des Wagens. Das kann auf keinen Fall beim Finanzamt angerechnet werden, dem Unfallfahrer bleibt nichts anderes übrig, als die geringeren Verkaufseinkünfte hinzunehmen.
GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH
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